Baum fällen: Wann Sie eine Genehmigung brauchen
Ob Sie Ihren Baum fällen dürfen, entscheidet meist nicht das Land, sondern Ihre Gemeinde. Worauf es ankommt und wie Sie es in zehn Minuten herausfinden.
Die häufigste Frage, die wir am Telefon hören, lautet: „Darf ich den überhaupt fällen?“ Die ehrliche Antwort: Das hängt davon ab, wo Sie wohnen — und zwar sehr konkret, teilweise von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich.
Es gibt kein einheitliches Baumrecht
In Deutschland regeln drei Ebenen den Baumschutz, und sie greifen ineinander:
Das Bundesnaturschutzgesetz schützt in § 39 Hecken und Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September und verbietet in § 44 grundsätzlich, Nist- und Zufluchtstätten wild lebender Tiere zu zerstören. Diese Vorschriften gelten überall, unabhängig von Ihrer Gemeinde.
Die Länder können ergänzen. Berlin hat mit der Baumschutzverordnung eine eigene, für das ganze Stadtgebiet geltende Regelung. Brandenburg hat das nicht — dort überlässt das Land den Schutz weitgehend den Kommunen.
Die Gemeinden erlassen Baumschutzsatzungen. Genau hier entscheidet sich in Brandenburg Ihr Fall. Zwei Nachbarorte können völlig unterschiedliche Regeln haben: In der einen Gemeinde ist jeder Laubbaum ab 60 Zentimetern Umfang geschützt, in der anderen gibt es gar keine Satzung.
Der Stammumfang ist das entscheidende Maß
Fast alle Satzungen knüpfen an den Stammumfang in 1,30 Meter Höhe an — nicht an den Durchmesser und nicht an die Höhe des Baums. Gemessen wird mit dem Maßband einmal um den Stamm herum.
Typische Schwellenwerte liegen zwischen 60 und 80 Zentimetern Umfang. Das entspricht einem Stammdurchmesser von etwa 19 bis 25 Zentimetern — also einem Baum, den ein Erwachsener noch mit beiden Händen umfassen kann. Deutlich kleiner, als die meisten Leute vermuten.
In Berlin sind nach der Baumschutzverordnung Laubbäume und die Waldkiefer ab 80 Zentimetern Stammumfang geschützt. Obstbäume sind überwiegend ausgenommen, für einige Arten gelten Sonderregeln. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung der Verordnung.
Bei mehrstämmigen Bäumen zählt je nach Satzung entweder der stärkste Stamm oder die Summe — auch das steht in der jeweiligen Satzung.
So finden Sie Ihre Regelung
Suchen Sie im Netz nach „Baumschutzsatzung“ zusammen mit dem Namen Ihrer Gemeinde. Die Satzungen stehen fast immer als PDF auf der Gemeindeseite. Werden Sie nicht fündig, rufen Sie im Ordnungsamt oder in der unteren Naturschutzbehörde des Landkreises an — ein Anruf dauert fünf Minuten und erspart Ärger.
Fragen Sie dabei drei Dinge ab: Ab welchem Stammumfang greift der Schutz? Welche Arten sind ausgenommen? Und wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?
Wann eine Fällung genehmigt wird
Eine Genehmigung ist kein Gnadenakt, sondern ein Verwaltungsverfahren mit nachvollziehbaren Gründen. Anerkannt werden in der Regel:
- Fehlende Standsicherheit — der Baum ist krank, morsch oder hat einen Schaden am Stammfuß.
- Unzumutbare Beeinträchtigung — der Baum beschädigt Leitungen, Fundamente oder das Gebäude.
- Zulässige Bebauung — ein genehmigtes Bauvorhaben lässt sich anders nicht umsetzen.
- Waldbauliche oder gärtnerische Gründe — etwa ein zu enger Bestand.
Nicht anerkannt werden dagegen fast überall: Laub in der Dachrinne, Schatten auf der Terrasse, Blütenstaub auf dem Auto oder Nadeln im Pool. Das ist für Betroffene ärgerlich, aber ständige Rechtsprechung.
Ersatzpflanzung einplanen
Wird die Fällung genehmigt, verlangen die meisten Satzungen eine Ersatzpflanzung. Üblich ist ein Baum pro gefälltem Baum, bei starken Stämmen auch mehrere. Alternativ lässt sich häufig eine Ausgleichszahlung leisten, wenn auf dem Grundstück kein Platz ist.
Rechnen Sie diese Kosten von Anfang an mit ein. Ein Ersatzbaum mit Pflanzung und dreijähriger Anwachspflege kostet je nach Größe schnell einige hundert Euro.
Was passiert bei einer Fällung ohne Genehmigung
Ein illegal gefällter geschützter Baum ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Bußgelder reichen je nach Satzung und Baumgröße von wenigen hundert bis zu mehreren zehntausend Euro, hinzu kommt regelmäßig die Anordnung einer Ersatzpflanzung. Nachbarn zeigen solche Fällungen häufiger an, als man denkt.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Bei akuter Gefahr — ein Baum droht umzustürzen, ein Ast hängt über dem Gehweg — dürfen Sie sofort handeln. Die Maßnahme muss der Behörde aber unverzüglich angezeigt werden. Fotografieren Sie den Zustand vorher gründlich, das ist Ihr Nachweis.
Was wir dabei übernehmen
Wir sehen uns Ihren Baum an und sagen Ihnen, ob er nach Umfang und Art unter die örtliche Satzung fällt. Ist ein Antrag nötig, helfen wir bei den fachlichen Angaben — Art, Umfang, Zustand, Grund der Fällung — und liefern die Fotodokumentation, die viele Ämter verlangen. Den Antrag selbst stellt der Grundstückseigentümer.
Ein Hinweis in eigener Sache: Dieser Text gibt den Stand unserer Praxiserfahrung wieder und ist keine Rechtsberatung. Verbindlich ist immer die Satzung Ihrer Gemeinde in ihrer aktuellen Fassung.