Baumschutzsatzung im Landkreis Havelland: Wann brauchen Sie eine Genehmigung?
Nicht jeder Baum im Havelland braucht eine Genehmigung zum Fällen – aber die Kreisverordnung hat Ausnahmen, die die wenigsten kennen.
„Für jeden Baum brauche ich eine Genehmigung“ hören wir oft – und es stimmt so pauschal nicht. Im Landkreis Havelland regelt die Baumschutzverordnung Havelland (BaumSchV-HVL) vom 20. Juni 2011, welche Bäume geschützt sind. Die Verordnung hat handfeste Zahlen und ein paar Ausnahmen, die vielen Grundstückseigentümern nicht bekannt sind.
Ab wann ein Baum geschützt ist
Geschützt sind Bäume mit einem Stammumfang ab 60 Zentimetern, gemessen in 1,30 Metern Höhe über dem Erdboden. Alles darunter fällt grundsätzlich nicht unter die Verordnung.
Diese Bäume sind meist nicht geschützt
Auch oberhalb der 60-Zentimeter-Grenze nimmt die Verordnung innerhalb bebauter Grundstücke einige Baumarten komplett aus: Nadelbäume außer der Eibe, Obstbäume, Pappeln, Weiden sowie abgestorbene Bäume. Eine ausladende Kiefer oder ein alter Apfelbaum brauchen also unabhängig vom Stammumfang meist keine Fällgenehmigung nach dieser Verordnung.
Wichtig: Das ist eine andere Regel als die bundesweite Fällsaison nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz, die wir in unserem Beitrag Wann darf man Bäume fällen? erklären. Ein Baum kann von der Havelländer Baumschutzverordnung ausgenommen sein und trotzdem der bundesweiten Schonzeit unterliegen – beide Regeln gelten unabhängig voneinander.
Die Nähe-zum-Haus-Regel
Bäume mit weniger als 10 Metern Abstand zu einem genehmigten Wohngebäude sind ebenfalls meist ausgenommen. Eine Ausnahme von der Ausnahme gibt es für besonders wertvolle Laubbäume: Eichen, Ulmen, Linden, Buchen, Eschen, Kastanien und Ahorn mit einem Stammumfang über 120 Zentimetern bleiben auch dicht am Haus geschützt.
Was bei akuter Gefahr gilt
Droht unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder bedeutende Sachwerte – etwa nach Sturm, wenn ein Baum abzustürzen droht –, dürfen Sie handeln, auch ohne vorher eine Genehmigung eingeholt zu haben. Die Verordnung verlangt dafür zwei Dinge: Die Notwendigkeit sollte vor der Beseitigung dokumentiert werden, am besten mit Fotos, und die untere Naturschutzbehörde muss danach unverzüglich informiert werden. Was im akuten Notfall sonst noch zu beachten ist, steht in unserem Beitrag Baum durch Sturm beschädigt.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Der Antrag geht schriftlich an die untere Naturschutzbehörde des Landkreises, mit Anschrift, Flurstück, einer Lageskizze und der Begründung. Wird die Fällung genehmigt, ist in der Regel eine Ersatzpflanzung aufzulegen – oder, wenn diese nicht möglich ist, eine Ersatzzahlung in Höhe des ortsüblichen Pflanz- und Pflegewerts. Wer ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld, das je nach Fall bis zu 50.000 Euro betragen kann.
Eine wichtige Einschränkung
Einzelne Gemeinden im Havelland können eine eigene Baumschutzsatzung erlassen – und die geht dann der Kreisverordnung vor. Ob für Ihr Grundstück die Kreisregel oder eine abweichende Gemeindesatzung gilt, prüfen wir, bevor wir irgendetwas planen. Für unser direktes Umfeld sehen Sie das in den Seiten zu unserem Einsatzgebiet im Havelland.
Was wir für Sie klären
Bevor wir einen Baum im Havelland fällen, prüfen wir für Sie, ob er unter die Verordnung fällt, ob eine Ausnahme greift und was ein Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde bedeuten würde. Sie müssen die Paragrafen nicht selbst lesen – schicken Sie uns ein Foto und den Stammumfang, den Rest übernehmen wir.