Baumfällung in Berlin: Was die Baumschutzverordnung vorschreibt
Berlin hat eine eigene, strengere Baumschutzverordnung als die meisten Brandenburger Gemeinden – wer das nicht weiß, riskiert ein Bußgeld bis 50.000 Euro.
Wer aus Brandenburg nach Berlin zieht oder umgekehrt, geht oft davon aus, dass überall dieselben Regeln gelten. Beim Baumschutz stimmt das nicht: Berlin hat eine eigene, stadtweite Baumschutzverordnung, die strenger ist als die meisten Regelungen im Umland.
Ab wann ein Baum in Berlin geschützt ist
Geschützt sind alle Laubbäume sowie die Waldkiefer unter den Nadelbäumen, sobald sie einen Stammumfang von 80 Zentimetern erreichen, gemessen in 1,30 Metern Höhe. Bei mehrstämmigen Gehölzen reicht bereits ein Stammumfang von 50 Zentimetern am dicksten der abgehenden Stämme, damit der ganze Baum geschützt ist.
Was nicht geschützt ist
Ausgenommen sind Obstbäume – mit zwei Ausnahmen: Walnuss und Türkische Baumhasel gelten trotz Obstbaum-Status als geschützt. Ebenfalls ausgenommen: Bäume auf Dachgärten und in Pflanzcontainern, Gehölze in gewerblich genutzten Baumschulen und Gärtnereien, sowie Bäume im Wald, auf öffentlichen Grünflächen und in Gartendenkmalen – dort gelten andere Schutzregeln.
Die Fällsaison
Wie im übrigen Bundesgebiet ist die Fällung während der Vegetationszeit vom 1. März bis zum 30. September nicht erlaubt. Für Berlin gilt das zusätzlich zur Baumschutzverordnung selbst, nicht nur über das bundesweite Naturschutzrecht, das wir in unserem Beitrag Wann darf man Bäume fällen? erklären. Ausnahmen sind bei akuter Gefahr möglich, brauchen aber eine gesonderte Genehmigung.
Wenn eine Genehmigung nötig ist
Der Antrag geht an das für Ihren Bezirk zuständige Amt für Umwelt und Natur – jeder Berliner Bezirk verwaltet den Baumschutz eigenständig. Genehmigt wird in der Regel bei Krankheit oder Funktionsverlust des Baums, bei Gefahr für Personen oder Gebäude, oder wenn eine genehmigte Baumaßnahme ohne die Fällung nicht umsetzbar wäre.
Ersatzpflanzung
Wird die Fällung genehmigt, ist meist eine Ersatzpflanzung aufzulegen. Die Anzahl richtet sich nach Stammumfang und Baumart – eine Eiche mit 250 Zentimetern Stammumfang kann beispielsweise fünf Ersatzbäume nach sich ziehen. Bei Sturmschäden oder eindeutigem Pilzbefall entfällt die Auflage in der Regel.
Bußgeld
Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Das gilt auch, wenn der Baum „nur“ stark zurückgeschnitten oder im Wurzelbereich beschädigt wurde – nicht nur bei vollständiger Beseitigung.
Was wir für Sie klären
Vor jeder Fällung in Berlin prüfen wir, ob Ihr Baum unter die Verordnung fällt, welches Bezirksamt zuständig ist und was ein Antrag bedeuten würde. Für unser direktes Umfeld sehen Sie das auf unserer Seite zum Einsatzgebiet Berlin-Spandau – schicken Sie uns einfach ein Foto und den Stammumfang.